Zusammen durch die Pandemie
Liebe Kunden, Kollegen und Freunde
Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft.
Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
Der Antigentest muss wie folgt vorgenommen werden:
Ein geschulter Dritter der die Probe entnimmt und auswertet
oder
Die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt.
Geimpfte Personen
Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.
Genesene Personen
Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
Bitte bleiben Sie und Ihre Familie gesund!
Eure Rebecca und das gesamte Schedwill Team.